Vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 90 E. 2.1, 400 17 271 E. 1.2 oder 400 19 176 E. 3.1 ff. ). Diese zivilprozessualen inhaltlichen Vorgaben an eine Berufungsschrift gelten gleichermassen für Rechtsmitteleingaben jedwelchen Verfahrens, also auch für summarische Verfahren, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall ( Kunz , in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, Art. 311 ZPO N 83). 1.5.1 Die vorliegend zu beurteilende Berufung vom 27. November 2023 erfüllt die soeben umschriebenen zivilprozessualen Anforderungen nur teilweise. Der Berufungskläger versäumt es, durchwegs taugliche Berufungsanträge zu stellen. Er verlangt lediglich, dass die Dispositivziffern 4-8 des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben und dass festzustellen sei, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei. Des Weiteren stellt er ein Eventualbegehren, indem er beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztlich verlangt er noch, dass die erst- und die zweitinstanzlichen Prozesskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. 1.5.2 Weil die Berufung - wie hievor ausgeführt - reformatorische Wirkung hat, genügt es nicht, allein die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern 4-8 zu verlangen und bloss reformatorische Anträge für die Dispositivziffern 4, 7 und 8 zu stellen. Vielmehr müssten jeweils zu jeder Dispositivziffer ein Aufhebungsantrag und ein expliziter Antrag zur Sache gestellt werden, sodass es der Berufung an einem reformatorischen Antrag zu den Dispositivziffern 5 und 6 mangelt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung erweist sich vorliegend als ungenügend. Ein reiner Rückweisungsantrag reicht nur dann ausnahmsweise aus, wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn das Kantonsgericht ist genügend dokumentiert, um selbst entscheiden zu können. Auf die Rügen des Berufungsklägers gegen die Dispositivziffern 5 und 6 ist deshalb, mangels rechtsgenüglicher Berufungsanträge, nicht einzutreten. 1.6 Fraglich ist des Weiteren, inwiefern der in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren formulierte Berufungsantrag des Berufungsklägers auf Feststellung, dass die in Dispositivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 19. September 2023 festgelegte Unterhaltspflicht nicht geschuldet sei, den Anforderungen an rechtsgenügliche Berufungsanträge (vgl. die E. 1.4.1 oben) standhält. 1.6.1 Wenn die Begründung in der Berufungsschrift vom 27. November 2023 des Berufungsklägers herangezogen wird, wird ersichtlich, dass der Berufungskläger in den Abschnitten «II. Auflösung der Ehe ist unausweichlich» (Rz. 17-22) und «III. Keine lebensprägende Ehe» (Rz. 23-26) der Berufungsschrift vom 27. November 2023 seinen Berufungsantrag um Feststellung, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, begründet. In diesem Rahmen kann demnach auf die Berufung eingetreten werden. 1.6.2 In den Abschnitten «IV. Einkommen des Berufungsklägers» (Rz. 27-33), «V. Einkommen der Berufungsbeklagten» (Rz. 35-39), «VI. Bedarf des Berufungsklägers» (Rz. 40), «VII. Bedarf der Berufungsbeklagten (Rz. 41-45) sowie «VIII. Kein Anspruch auf Unterhalt» (Rz. 46-48) der Berufungsschrift vom 27. November 2023 geht der Berufungskläger jedoch nicht auf den Bestand der Unterhaltspflicht an sich, sondern auf die Höhe der Unterhaltspflicht ein. Der Berufungskläger beantragt mithin implizit die Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltspflicht an die Berufungsbeklagte und nicht die Feststellung, dass überhaupt keine Unterhaltspflicht besteht. Für eine solche Reduktion der Unterhaltspflicht hätte der Berufungskläger aber in Berücksichtigung der oben umschriebenen Anforderungen an rechtsgenügliche Berufungsanträge ein weiteres reformatorisches Eventualbegehren erheben müssen und dieses hätte insbesondere auch beziffert werden müssen (vgl. BGE 137 II 617 E. 4.5.4). Da das Kantonsgericht wiederum genügend dokumentiert ist, um selbst in der Sache entscheiden zu können, genügt auch der kassatorische Antrag des Berufungsklägers in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren nicht. Somit fehlt es an einem rechtsgenüglichen Berufungsantrag bezüglich der eben erwähnten Abschnitte (Rz. 27-48) der Berufung, womit der Berufungskläger in diesen Abschnitten seiner Berufung nicht zu hören ist. 1.7 Im Übrigen hielt sich der Berufungskläger auch bei der Rechtsmittelbegründung nicht durchwegs daran, im Sinne von Art. 310 ZPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen, weshalb auch deshalb auf diese mangelhaft begründeten Abschnitte der Berufung nicht einzutreten wäre. Der Berufungskläger lässt in bestimmten Bereichen seiner Berufungsschrift eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vollständig vermissen, stellt ausschliesslich seinen eigenen Standpunkt dar oder übt lediglich in allgemeiner Weise formelhafte Kritik, ohne dass die Rechtsmittelinstanz aus den betreffenden Ausführungen erkennen könnte, was am zu überprüfenden Entscheid konkret moniert wird. Als inhaltlich ungenügend einzustufen sind die Ausführungen des Berufungsklägers im Abschnitt «VI. Bedarf des Berufungsklägers» (Rz. 40) der Berufungsschrift vom 27. November 2023, indem er festhält, dass auf Seiten des Berufungsklägers von einem Bedarf in der Höhe von CHF 4'525.20 auszugehen sei, er legt danach aber in keiner Weise dar, warum dies der Fall sein soll und inwiefern die Vorinstanz fälschlicherweise nicht von einem Bedarf in dieser Höhe ausgegangen ist. Ebenso inhaltlich ungenügend sind die Ausführungen des Berufungsbeklagten im Abschnitt «IX. Gütertrennung» (Rz. 49), wo auch keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid stattfindet. 1.8 Zusammenfassend wird festgehalten, dass vorliegend bloss auf die Rüge des Berufungsklägers hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte und die Rüge gegen den Kostenentscheid eingetreten werden kann, ansonsten tritt das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. 2. Zu behandeln ist mithin das Feststellungsbegehren des Berufungsklägers, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei. 2.1.1 Der Berufungskläger bringt dazu vor, dass die Auflösung der Ehe unausweichlich sei. Es deute nichts darauf hin, dass die Berufungsbeklagte ein eheliches Leben mit dem Berufungskläger ernsthaft eingehen gewollt habe. Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte bereits am 2. Oktober 2021 für einen Intensiv-Deutschkurs beginnend ab dem 10. Januar 2022 angemeldet. Es sei eine Tatsache, dass der Berufungskläger beispielsweise mit der Anmeldung und der Bezahlung des Deutschkurses Vorkehren getroffen habe, damit sich die Berufungsbeklagte in ihrem neuen Zuhause rasch hätte integrieren können. Das Beherrschen der deutschen Sprache hätte der Berufungsbeklagten Tür und Tor für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Ganz offenkundig habe die Berufungsbeklagte ihren Teil, um sich zu integrieren und mithin für ein gutes Zusammenleben nicht erbringen können, schliesslich habe sie nachweislich die Besuche ihrer Heimat und bei ihrer Verwandtschaft vorgezogen. Im Strafverfahren habe sie dem Berufungsbeklagten schwere Straftaten vorgeworfen. Keine dieser Straftaten hätten sich auch nur ansatzweise als wahr herausgestellt. Dieser Umstand sei ein weiterer Grund, weshalb die Basis für die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Fakten sei es ausgeschlossen und unausweichlich, dass diese Ehe aufzulösen sei. Eine allfällig gegenteilige Behauptung der Berufungsbeklagten sei rechtsmissbräuchlich. Die kaum nennenswerte gemeinsame Zeit der Parteien und das Verhalten der Berufungsbeklagten - welches in der Strafanzeige gegipfelt habe - müsse bei der Beurteilung des Anspruchs auf eheliche Unterstützungspflicht zwingend berücksichtigt werden. Es gebe keinen Grund, weshalb die Beistandspflicht des Berufungsklägers so ungleich höher sein soll, wie dieselbe aus der Höhe der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Entscheid fliesse. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge stehe in keinem Verhältnis zum Verhalten der Berufungsbeklagten und zum fehlenden Beitrag der Berufungsbeklagten in ihrer Rolle als Ehepartnerin. 2.1.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie. Solange das Eheband bestand hat, kommt der dem Art. 163 ZGB zugrundeliegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben. Für die Bestimmung der gebührenden zu leistenden Unterhaltsbeiträge der Ehegatten bildet mithin die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt (BGE 148 III 358 E. 5). Demnach wird zumindest kurzfristig die Rollenverteilung beibehalten, die bisher in der ehelichen Gemeinschaft gelebt wurde. Hat ein Ehegatte bisher finanziell vom anderen Ehegatten profitiert, hat er Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der dazu beitragen soll, dass er im Rahmen der Lebensführung wie vor Auflösung des gemeinsamen Haushalts, weiterleben kann. Des Weiteren hat er Anspruch auf Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; 140 III 485 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2.1). 2.1.3 Die vom Berufungskläger vorgetragenen Argumente ändern nichts an der vorinstanzlich erkannten Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, inwiefern die angebliche, der Berufungsbeklagten zu Gute kommende Integrationsförderung, den Berufungskläger von seiner Unterhaltspflicht befreien sollte. Zum anderen hat auch das, ohnehin unbelegte, Verhalten der Berufungsbeklagten keinen Einfluss auf die soeben umschriebene bundesgerichtliche Praxis zum Ehegattenunterhalt. Letztlich gilt, dass auch wenn die Auflösung der Ehe unausweichlich wäre, dies trotzdem keinen Einfluss auf den Ehegattenunterhalt hätte, denn solange die Ehe weiterbesteht, ist bei gegebenen Voraussetzungen auch Ehegattenunterhalt geschuldet (BGE 148 III 358 E. 5). 2.2.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass keine lebensprägende Ehe vorliege. Die häusliche Gemeinschaft wurde maximal vier Monate gelebt. Die Berufungsbeklagte habe in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2022 zu Protokoll gegeben, dass sie beim Berufungskläger genügend zu Essen und Trinken gehabt habe. Er habe ihr kein Geld gegeben, als sie in den Kosovo ging und als sie im Kosovo gewesen sei, habe sie nicht im Luxus gelebt, es sei ein einfaches Leben gewesen. Sie habe auch nicht einfach so sein Geld ausgeben wollen. Schliesslich habe sie weiter zu Protokoll gegeben, dass ihr Vermögen nichts bedeute. Somit könne gemäss dem Berufungskläger festgestellt werden, dass die Berufungsbeklagte mit den wenigen Mitteln gelebt habe, die vorhanden gewesen seien. Es deute nichts darauf hin, dass die wenigen Monate des Ehelebens die Berufungsbeklagte in irgendeiner Weise geprägt hätten. Sie habe getan, wonach ihr der Kopf gestanden sei. Sie habe sich finanziell während ihrer Aufenthalte ausserhalb von Y.____ selbst versorgen können. Gerade ihre Reisen in den Kosovo, in die Romandie und nach Frankreich schliessen das Argument der Entwurzelung aus. Eine Berufung auf die Entwurzelung sei offenkundig rechtsmissbräuchlich. Zwischen dem 24. Juni 2022 bis am 14. August 2022 habe sie sich jedenfalls nicht in Y.____ aufgehalten. Ihr Entschluss am 14. August 2022 wieder in die Schweiz zu reisen, sei vom Wunsch getragen gewesen, durch den Schweizer Staat unterstützt zu werden. Ebenso wenig sei es nötig gewesen, den Berufungskläger mit unwahren Behauptungen in ein Strafverfahren zu ziehen. Sie hätte stattdessen ebenso gut im Kosovo oder bei ihren Verwandten in Frankreich bleiben oder zu ihren Verwandten in der Romandie gehen können. Im Übrigen werde noch immer mit Nachdruck bestritten, dass der Mann namens C.____ ein Grosscousin der Berufungsbeklagten sei. Gemäss den Informationen, die der Berufungskläger habe, handle es sich um ihren Freund, der - soweit der Berufungskläger informiert sei - selbst noch verheiratet sei und in Trennung lebe. Im Übrigen könne auch ein Grosscousin ein Lebenspartner sein. 2.2.2 Der Berufungskläger möchte auch unter Hinweis auf eine fehlende Lebensprägung der Ehe, die kurze Ehedauer, die mangelnde Entwurzelung und den Umstand, dass sich die Ehefrau mit einem «einfachen» Lebensstil zufriedengegeben habe, eine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten generell verneinen. Der Berufungskläger geht jedoch auch hier fehl. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten hat während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in den Art. 163-165 ZGB. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen während der Ehe bereits miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute nicht mehr wahrscheinlich ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass während noch bestehender Ehe bereits der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorweggenommen werden soll. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung liegt weiterhin in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht in Art. 125 ZGB. Die Parteien sind immer noch miteinander verheiratet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 2 ZGB Treue und Beistand und haben miteinander für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Konsequenz, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten im bisherigen Verlauf der Ehe verständigt haben und die sie auch tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern kommt frühestens nach der vollzogenen Scheidung in Frage. Während beim nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1). Auch die vom Berufungskläger angeführte Entwurzelung der Berufungsbeklagten ist unbeachtlich, da sich der vorinstanzliche Entscheid gar nicht darauf beruft. Inwiefern weiter relevant sein soll, dass die Berufungsbeklagte einen «einfachen» Lebensstil akzeptiert haben soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht auch nicht, ist doch der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbetrag ohnehin nicht derart hoch, dass er einen luxuriösen Lebensstil bei der Berufungsbeklagten abdecken könnte. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten hat, tun auch die ohnehin unbelegten Äusserungen des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte mit C.____ eine neue Beziehung eingegangen sei, nichts zur Sache, denn dieser Umstand hätte allerdings eine bedarfsbegrenzende, nicht jedoch eine bedarfsaufhebende Wirkung. 2.3 Demnach gelingt es dem Berufungskläger nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzte, indem sie eine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten festlegte. 3.1 Die Berufung richtet sich schliesslich gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten im angefochtenen Entscheid vom 19. September 2023 vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt. Sie hielt fest, dass gemäss Art. 106 ZPO die Prozesskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt würden. Dabei werde vermutet, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht habe, wobei ein geringfügiges Unterliegen einer Partei bei der Kostenauflage nicht zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO könne das Gericht bei familienrechtlichen Streitigkeiten von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Der Art. 107 ZPO sei allerdings nur einschränkend anzuwenden; die allgemeinen Grundsätze der Kostentragung sollen nicht ausgehöhlt werden. So seien etwa Kosten, die im Zusammenhang mit der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen anfallen, gemäss Art. 106 f. ZPO zu verteilen. Dies gelte gleichermassen für andere der Dispositionsmaxime unterliegende Anordnungen. Im vorliegenden Fall komme es mit Blick auf die von den Parteien gestellten Anträge zu einem fast vollständigen Unterliegen des Berufungsklägers. Nicht nur trete das Gericht entgegen dem Antrag des Berufungsklägers auf die Begehren der Berufungsbeklagten ein, sondern sei auch der Entscheid vom 19. September 2023 - gemessen an den vor den Schranken abschliessend bezifferten Anträgen der Parteien - mit einem Obsiegen der Berufungsbeklagten gleichzusetzen. 3.2 Gegen diesen Entscheid wehrt sich der Berufungskläger und bringt vor, dass die Anmerkung in E. 19 des Entscheids der Vorinstanz vom 19. September 2023, wonach der im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemachte Aufwand auf der Seite der Berufungsbeklagten, in hohem Masse auf das Prozessverhalten des Berufungsklägers zurückzuführen sei, unerhört sei. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 27. November 2023 treffe es keinesfalls zu, dass der Berufungskläger nicht ausserordentlich gute Gründe gehabt habe, in Zweifel zu ziehen, dass ein Unterhalt im vorliegenden Fall geschuldet sei. Er habe vielmehr Anspruch darauf gehabt, dass seine Argumente neutral und fair in die Entscheidung miteingeflossen wären. 3.3 Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht konkret dargelegt hat, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid Recht verletzt haben soll, so dass sich die Frage stellt, ob auf die Kostenbeschwerde mangels hinreichender Rüge überhaupt einzutreten ist. Der Entscheid hierüber kann allerdings offenbleiben. Grundsätzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) resp. nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten wird in der Regel nicht berücksichtigt ( Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 106 N 3; Rüegg/Rüegg , BSK ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 106 N 3). 3.4 Die Vorinstanz bejahte mit Zwischenentscheid vom 3. April 2023, entgegen dem Antrag des Berufungsklägers, ihre Zuständigkeit und dem Antrag der Berufungsbeklagten um Zusprache eines Ehegattenunterhalts zulasten des Berufungsklägers wurde mit Entscheid vom 19. September 2023 entsprochen. Der Antrag des Berufungsklägers um Gütertrennung wurde jedoch abgewiesen. Den Begehren des Berufungsklägers wurde vorinstanzlich mithin einzig insoweit entsprochen, als dem Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens die Familienwohnung zur alleinigen Benützung zugewiesen wurde. Ein allfälliges minimales Unterliegen der Berufungsbeklagten, sollte überhaupt von einem solchen gesprochen werden können, ist demnach gemessen an der Bedeutung der Unterhaltspflicht höchstens marginal ausgefallen. Da der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und sie dieses gesetzeskonform ausgeübt hat, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu korrigieren. Kostenmässig nicht ins Gewicht fällt im Übrigen der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid «das Begehren» um Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten seit 14. August 2022 bewilligt hat, zumal dies dem Willen beider Parteien entsprach. Die Berufung ist demnach auch im Begehren des Berufungsklägers gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen, zumal das Kantonsgericht die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers auch im vorliegenden Entscheid bestätigt hat. 3.5 Die Berufung des Berufungsklägers vom 27. November 2023 ist demnach insgesamt abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 4. Beide Parteien haben schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, wobei der Entscheid zusammen mit dem Hauptsachenentscheid in Aussicht gestellt wurde. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat sie Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, welche für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht oder nicht wesentlich übersteigt. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (exemplarisch KGE BL 410 14 12 vom 28. April 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 f.). 4.2.1 Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Prozessführung, da seinem monatlichen Einkommen von insgesamt CHF 6'824.00, ein monatlicher Bedarf von CHF 6'922.00 gemäss Berufungseingabe vom 27. November 2023 resp. CHF 6'913.00 gemäss Formulargesuch vom 15. Dezember 2023 gegenüberstehe. 4.2.2 Es können folgende, vom Berufungskläger in diesem Umfang geltend gemachte, monatlich anfallende Positionen berücksichtigt werden: ein zivilprozessualer Grundbetrag von CHF 1’200.00 zzgl. Zuschlag von 15% im Umfang von CHF 180.00; die Krankenversicherungsprämien von CHF 343.00; Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00; Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 850.00; Steuern von CHF 427.00. Des Weiteren kann beim Bedarf des Berufungsklägers zusätzlich noch ein U-Abo von CHF 80.00 berücksichtigt werden. Diese Position im Bedarf des Berufungsklägers wurde von ihm selbst nicht geltend gemacht. 4.2.3 Der Berufungskläger möchte weiter Mietkosten, welche er verrechnungsweise als Mietzins für seine Einliegerwohnung für seine Eltern trage, im Umfang von CHF 1’648.00 (Verrechnung Miete: Aussenparkplatz à CHF 50.00; Verrechnung Miete: Primeo Energie AG, Strom à CHF 115.00; Verrechnung Miete: IWB, Gas à CHF 159.00; Verrechnung Miete: Grossantennenanlage à CHF 9.00; Verrechnung Miete: Wasser à CHF 50.00; Verrechnung Miete: Gemeinde-Steuern Eltern, Ratenzahlung à CHF 73.00; Verrechnung Miete: Staatssteuern Eltern, Ratenzahlung à CHF 140.00; Verrechnung Miete: KVG Eltern à CHF 989.00; Verrechnung Miete: Hausratversicherung ganzes Haus à CHF 62.00) in seinem Bedarf berücksichtigt sehen. Der Berufungskläger reicht zwar diverse Zahlungsbelege für diese, durch ihn beglichene, Forderungen seiner Eltern ein. Er belegt jedoch nicht, inwiefern er diesen Forderungen regelmässig nachgekommen ist. Womit die Vermutung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei bloss um einmalige Zahlungen handelt. Dass ihm die Vorinstanz Mietkosten von monatlich CHF 950.00 anrechnet, ist demnach nicht zu beanstanden, geht doch auch das Betreibungsamt Basel-Landschaft in seiner Exstenzminimumsberechnung vom 3. November 2022 von diesem Betrag aus und schreibt der Berufungskläger in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. März 2023 selbst, dass die Ehegatten eine kleine Einliegerwohnung in der Liegenschaft der Eltern des Berufungsklägers bewohnt hätten, wofür sie lediglich einen Mietpreis von CHF 950.00 bezahlen mussten. Auch die Kosten für den Einstellhallenparkplatz können nicht berücksichtigt werden, da wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, der Berufungskläger nicht geltend macht, weshalb es dem Berufungskläger nicht zumutbar wäre, einen öffentlichen Parkplatz zu benutzen. Weiter werden auch die geltend gemachten VVG-Versicherungsprämien von CHF 35.00 und die geltend gemachte Kommunikationspauschale von CHF 100.00 praxisgemäss beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt. Schlussendlich möchte der Berufungskläger noch einen Schulden- und Schuldzinsaufwand von monatlich CHF 1’750.00 (Ratenzahlung für offene Unterhaltsbeiträge, Gerichtskosten und Parteientschädigung gemäss angefochtenem Entscheid à CHF 1'200.00; Anwaltskosten in Ratenzahlung à CHF 550.00) berücksichtigt wissen. Es wäre jedoch stossend, wenn der Berufungskläger seine laufenden Forderungen jeweils nicht fristgerecht bezahlen können dürfte, nur um diese dann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als Schuldaufwand resp. Schuldzinsen geltend machen zu können. Dies wäre rechtsmissbräuchlich, weshalb dieser geltend gemachte Schulden- und Schuldzinsaufwand von monatlich CHF 1’750.00 nicht berücksichtigt werden kann. Aufgrund all dessen folgt, dass beim Berufungskläger ein Bedarf von insgesamt CHF 4'250.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. 4.2.4 Dem Gesagten zufolge verfügt der Berufungskläger über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'574.00 (CHF 6'824.00 [Einkommen] - CHF 4'250.00 [Bedarf]). Damit ist er offenkundig nicht mittellos. Selbst wenn jedoch der vom Berufungskläger geltend gemachte Schulden- resp. Schuldzinsaufwand von monatlich CHF 1'750.00 bei seinem Bedarf berücksichtigt würde, ergebe dies nach wie vor einen Überschuss von CHF 824.00, womit er immer noch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwältin Magdalena Schaer ist daher abzuweisen. 4.3 Gleiches gilt beim Eventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten. 4.3.1 Die Berufungsbeklagte legt sieben aktuelle Lohnabrechnungen für die Monate September 2023, Oktober 2023 und November 2023 ins Recht (Lohnabrechnung 11. September 2023 - 17. September 2023 à CHF 964.10 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 25. September 2023 - 1. Oktober 2023 à CHF 898.75 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 2. Oktober 2023 - 8. Oktober 2023 à CHF 902.40 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 9. Oktober 2023 - 15. Oktober 2023 à CHF 698.60 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 16. Oktober 2023 - 22. Oktober 2023 à CHF 721.90 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 23. Oktober 2023 - 29. Oktober 2023 à CHF 893.65 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 13. November 2023 - 26. November 2023 à CHF 1’063.05 inkl. Ferienentschädigung). Da sie lediglich für den Monat Oktober 2023 eine vollständige Dokumentation ihrer Lohneingänge einreicht, ist für das Kantonsgericht nicht schlüssig zu eruieren, wie viel sie in den Monaten September 2023 und November 2023 effektiv gearbeitet resp. verdient hat. Auch in der Berufungsantwort vom 8. Dezember 2023 hat sie diesbezüglich keine Angaben gemacht. Das Kantonsgericht berücksichtigt deshalb ihre Lohnabrechnungen vom Oktober 2023, da es in diesem Monat vollständig dokumentiert ist. In diesem Monat verdiente sie insgesamt CHF 3'216.55 inkl. Ferienentschädigung, da davon wegen der mitberücksichtigten Ferienentschädigung bloss 11/12 berücksichtigt werden können, wird der Berufungsbeklagten mithin CHF 2'948.50 pro Monat als Einkommen angerechnet. Dazu kommt noch der Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 850.00, der ihr als Zusatzeinkommen angerechnet wird. 4.3.2 Es können folgende, monatlich anfallende Positionen beim Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden: ein zivilprozessualer Grundbetrag von CHF 1’200.00 zzgl. Zuschlag von 15% im Umfang von CHF 180.00; Mietkosten von CHF 920.00; die Krankenversicherungsprämien von CHF 437.50; Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00; Steuern von ca. CHF 270.00 und ein U-Abo von CHF 80.00. Dies ergibt einen monatlichen Bedarf bei der Berufungsbeklagten von total CHF 3'307.50. 4.3.3 Dem Gesagten zufolge verfügt die Berufungsbeklagte über einen monatlichen Überschuss bei ihrer Existenzminimumberechnung von CHF 491.00 (CHF 3'798.50 [Einkommen] - CHF 3'307.50 [Auslagen]). Damit ist sie offenkundig nicht mittellos. Das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Javier Ferreiro ist daher abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Angesichts des weitgehenden Nichteintretens und der sonstigen Abweisung der Berufung sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren letztlich noch einen vom Berufungskläger zu leistenden Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00. Da die Berufungsbeklagte aber vollständig obsiegt und das Kantonsgericht aufgrund des beträchtlichen Überschusses von monatlich CHF 2'574.00 bei der betreibungsrechtlichen Existenzminimumberechnung beim Berufungskläger von der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte beim Berufungskläger ausgeht, wird der Anspruch der Berufungsbeklagten auf einen Prozesskostenvorschuss hinfällig. Der Berufungskläger hat damit einerseits die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgelegt wird, zu übernehmen. Andererseits hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Advokat Javier Ferreiro, hat keine Honorarnote eingereicht, so dass das Kantonsgericht dessen Honorar für die Festsetzung der Parteientschädigung, welche vorliegend nach Zeitaufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen zu bestimmen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.122]). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand für die Mandatsführung im Berufungsverfahren von 10 Stunden und einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO) ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 2’500.00. Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% ist die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte auf CHF 2'692.50 festzulegen. Weder ist ein Zuschlag im Sinne von § 4 TO gerechtfertigt noch ist dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten mangels separat ausgewiesener Auslagen ein Spesenersatz geschuldet (dazu KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1).
Dispositiv
- ://: Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Kantonsgericht zu Handen der Gerichtskasse demnach CHF 1'500.00 innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu bezahlen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'692.50 (inkl. MWSt von CHF 192.50) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Oliver Kläusler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Februar 2024 (400 23 303) Zivilprozessrecht/Zivilgesetzbuch Anforderungen an eine Berufungsschrift, insb. Anforderungen an rechtsgenügliche Berufungsanträge (E. 1.4); dementsprechend weitgehendes Nichteintreten auf Berufung, weil nicht durchwegs taugliche Berufungsanträge gestellt wurden (E. 1.5 ff.); Grundlagen und zeitliche Dauer des ehelichen Unterhaltes (E. 2.1.2). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Oliver Kläusler Parteien B.____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Gesuchsklägerin und Berufungsbeklagte gegen A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon, Gesuchsbeklagter und Berufungskläger Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. September 2023 A. B.____ (nachfolgend: Ehefrau) und A.____ (nachfolgend: Ehemann) schlossen am xxxx 2021 in X. (Kosovo) die Ehe. Die Ehe verblieb kinderlos. Mit Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 17. November 2022 gelangte die Ehefrau vertreten durch Advokat Javier Ferreiro an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz). B. Der Ehmann nahm mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Götsch Stellung, worauf ein zweiter Schriftenwechsel folgte indem die Parteien an ihren Rechtsbegehren aus dem ersten Schriftenwechsel festhielten. C. Mit Zwischenentscheid vom 3. April 2023 hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass sie sich zur Beurteilung der beantragten Begehren gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) mit Blick auf das im Kosovo hängige Scheidungsverfahren als zuständig erachte und erkannte, dass auf das Gesuch der Ehefrau vom 17. November 2022 eingetreten werde. D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. September 2023 aktualisierte die Ehefrau ihre Rechtsbegehren aus dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 17. November 2022 u.a. folgendermassen: «1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ehefrau für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. März 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'900.00, ab 1. April 2023 bis 31. August 2023 einen solchen von CHF 2'580.00 und ab 1. September 2023 einen solchen von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
2. […]
3. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Betrag von CHF 6'000.00 zzgl. MWST als Prozesskostenvorschuss zu leisten.
4. Eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
5. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST.» E. Auch der Ehemann aktualisierte an der Hauptverhandlung vom 19. September 2023 die Rechtsbegehren seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 und beantragte u.a.: "[…]
3. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei in Bezug auf Ziff. 1 abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
4. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei in Bezug auf Ziff. 2 abzuweisen und es sei festzustellen, dass kein Prozesskostenvorschuss zu leisten sei.
5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
6. Unter o/e-Kostenfolge.» F. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 19. September 2023 (Dossier 170 22 2701 I) wurde u.a. erkannt: "[…]
4. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende monatlichen und im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • ab 1. September 2022 bis 31. März 2023 CHF 1'690.00 • ab 1. April 2023 bis 31. August 2023 CHF 2'580.00 • ab 1. September 2023 CHF 850.00
5. Der Antrag des Gesuchsbeklagten um Gütertrennung wird abgewiesen.
6. Der Gesuchsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Javier Ferreiro bewilligt.
7. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 (ohne schriftliche Begründung) resp. CHF 2'500.00 (mit schriftlicher Begründung) zuzüglich Auslagen für den Dolmetscher von CHF 245.00 werden vollumfänglich dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsbeklagte hat der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 2'245.00 (ohne schriftliche Begründung) resp. CHF 2'745.00 (mit schriftlicher Begründung) innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu bezahlen.
8. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'723.90 (inkl. Auslagen von CHF 328.05 und MWST von CHF 409.25) zu bezahlen.» Die Begründung der Vorinstanz wird, falls notwendig, in den Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben. G. Gegen diesen Entscheid reichte der Ehemann (nachfolgend: Berufungskläger) nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer mit Eingabe vom 27. November 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht) Berufung ein und stellte folgende Anträge: «1. Es seien die Dispositivziffern 4 bis 8 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. September 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. September 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchsklägerin und Berufungsbeklagten.» Als Verfahrensantrag begehrte er: «Es sei dem Gesuchsbeklagten und Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne zu gewähren, als dass er von der Bezahlung von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit wird und es ihm in der Person der Unterzeichnenden ein[e] unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.» H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. November 2023 wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses vom Berufungskläger vorerst verzichtet, festgehalten, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder eventuell mit der Hauptsache entschieden werde, der Beizug der Akten der Vorinstanz in die Wege geleitet und die Berufung an die Ehefrau (nachfolgend: Berufungsbeklagte) zur Einreichung der Berufungsantwort innert 10 Tagen zugestellt. I. Mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2023 stellte die Berufungsbeklagte ihrerseits folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der [U]nterzeichnete als ihren unentgeltliche[n] Rechtsvertreter[] einzusetzen.
4. Unter o/e-Kostenfolge [zzgl. der gesetzlichen MWSt. von derzeit 7.7%].» Als Verfahrensantrag begehrte sie: «1. Es sei der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung des Berufungsklägers einzureichen.
2. Es sei der Berufungskläger zur Edition der detaillierte[n] Bankkontoauszüge der Monate August bis Dezember 2023 zu verpflichten.
3. Es sei gegebenenfalls der Berufungsbeklagten ein Duplikrecht zu gewähren.» J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde die Berufungsantwort dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Weiter wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum freiwilligen Replikrecht innert 10 Tagen zu erfolgen hätten und der Entscheid wurde aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Des Weiteren wurde dem Berufungskläger eine Frist bis zum 22. Dezember 2023 zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sowie seiner detaillierten Bankkontoauszüge der Monate August bis Dezember 2023 gesetzt und festgehalten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten mit der Hauptsache entscheiden werde. Ferner wurde der Antrag der Berufungsbeklagten, die Vorinstanz zu einer schriftlichen Stellungnahme zur Berufung einzuladen, abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 reichte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Postkontoauszug für die Zeit vom 1. August 2023 bis 18. Dezember 2023, der lediglich die getätigten Zahlungen ausweist, sowie die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers ein. L. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist bis 4. Januar 2024 gesetzt zur Einreichung des detaillierten Postkontoauszuges (inklusive Eingänge und Saldo) für die Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023. M. In seiner Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte der Berufungskläger einen Kontoauszug der Postfinance vom August bis Dezember 2023 sowie einen Kontoauszug der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) vom August bis Dezember 2023 nach. Des Weiteren hielt er fest, dass er Angaben im Textteil der Auszüge wie Namen und Mobile-Nr. zu Personen in seinem persönlichen Umfeld geschwärzt habe. Dies habe er nicht nur aus datenschutzrechtlichen Gründen gemacht. Es bestehe noch immer die Sorge darüber, dass die Gegenseite vor der Staatanwaltschaft erklärt hatte, dass nach der albanischen Kultur nun die Blutrache «Kanun» gelte. N. Die Begründungen in den Berufungseingaben der Parteien werden in den nachfolgenden Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben, sofern sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der vorinstanzliche Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts vom 19. September 2023 über den Ehegattenunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens, die abgewiesene Gütertrennung sowie der vorinstanzliche Kostenentscheid, mithin ein vorsorglicher Massnahmenentscheid über eine vermögensrechtliche Streitigkeit, zu beurteilen. Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer dieser Leistungen der zwanzigfache Betrag der einjährigen Laufdauer als Kapitalwert zu berechnen ist (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2023 bezifferte die Berufungsbeklagte ihren geltend gemachten Unterhaltsanspruch auf CHF 1'900.00 für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. März 2023, auf CHF 2'580.00 ab 1. April 2023 bis 31. August 2023 und auf CHF 1'500.00 ab 1. September 2023. Bei Kapitalisierung dieser Beträge im Sinne von Art. 92 ZPO wird der für eine Berufung erforderliche Streitwert von mindestens CHF 10’000.00 zweifellos erreicht. 1.2 Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO somit innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene, schriftlich begründete Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 19. September 2023 wurde dem Berufungskläger am 15. November 2023 fristauslösend zugestellt. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist endete am Samstag, 25. November 2023 und verlängerte sich gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO bis Montag, 27. November 2023. Die am 27. November 2023 postalisch aufgegebene Berufung ist daher rechtzeitig erfolgt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.3 Mit einer Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufung vom 27. November 2023 implizit die fehlerhafte Anwendung von Art. 163 und Art. 176 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) durch die Vorinstanz bei der Festlegung des Ehegattenunterhalts, was eine einer Berufung zugängliche Rüge ist. Ohne Bezugnahme auf bestimmte Berufungsgründe blieb der Berufungskläger allerdings in weiten Teilen der restlichen Berufungsschrift, weshalb bereits aus diesem Grund dort nicht auf die Berufung einzutreten wäre. Es ist jedoch nachfolgend festzuhalten, dass ohnehin aus weiteren Gründen auf diese Teile der Berufung nicht eingetreten werden kann. 1.4.1 Eine Rechtsmitteleingabe im Berufungsverfahren hat praxisgemäss bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Als notwendige Bestandteile hat eine Berufungsschrift zwingend eine Berufungserklärung, einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung zu enthalten. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur (vgl. Art. 318 ZPO; KGE BL 400 20 37 vom 21. April 2020 E. 1.2.1), weshalb im Berufungsverfahren ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt werden muss (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 7). Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache in den förmlichen Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 311 N 34). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist (KGE BL 400 22 201 vom 2. Dezember 2022 E. 1.3 f.; 400 20 21 vom 10. März 2020 E. 1.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle ihrer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2; 5A_464/2015 vom 6. November 2015 E. 3.3; 4A_282/2013 vom 13 November 2013 E. 3.2.1). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (vgl. S eiler , Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 883 f.; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 311 N 34). Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3). Gleichwohl steht das Bezifferungsgebot unter dem Vorbehalt des überspitzen Formalismus und es gilt auch im Rechtsmittelverfahren, dass Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGer 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.1.2; BGE 137 III 617 E. 6.2). So kann sich auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben, was der Rügende in der Sache und welchen Geldbetrag er verlangt (BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; 137 III 617 E. 6.2). Entsprechen die Rechtsbegehren den obigen Anforderungen nicht, ist keine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4). Stattdessen hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (BGer 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5; BGer 5A_913/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 8). 1.4.2 Die Berufung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), in welcher aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft erachtet wird. Um dieser Begründungspflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; 4A_142/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteiles vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Der Berufungskläger muss sich mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzen, ohne dass jedoch in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Kann aus einer Berufung hergeleitet werden, welche Rechtssätze der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid als verletzt erachtet, ist auf das Rechtsmittel im Zweifel einzutreten, auch wenn nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird. Nicht einzutreten ist dagegen auf eine Berufung stets, wenn sich der Berufungskläger nicht einmal ansatzweise mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetzlicher Grundlage in solchen Fällen ausgeschlossen (BGE 137 III 617 E. 6.4). Das Kantonsgericht hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt (vgl. etwa KGE BL 400 12 132 E. 1.2 ; 400 13 28 E. 1.2, 400 13 90 E. 2.1, 400 17 271 E. 1.2 oder 400 19 176 E. 3.1 ff. ). Diese zivilprozessualen inhaltlichen Vorgaben an eine Berufungsschrift gelten gleichermassen für Rechtsmitteleingaben jedwelchen Verfahrens, also auch für summarische Verfahren, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall ( Kunz , in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, Art. 311 ZPO N 83). 1.5.1 Die vorliegend zu beurteilende Berufung vom 27. November 2023 erfüllt die soeben umschriebenen zivilprozessualen Anforderungen nur teilweise. Der Berufungskläger versäumt es, durchwegs taugliche Berufungsanträge zu stellen. Er verlangt lediglich, dass die Dispositivziffern 4-8 des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben und dass festzustellen sei, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei. Des Weiteren stellt er ein Eventualbegehren, indem er beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztlich verlangt er noch, dass die erst- und die zweitinstanzlichen Prozesskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. 1.5.2 Weil die Berufung - wie hievor ausgeführt - reformatorische Wirkung hat, genügt es nicht, allein die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern 4-8 zu verlangen und bloss reformatorische Anträge für die Dispositivziffern 4, 7 und 8 zu stellen. Vielmehr müssten jeweils zu jeder Dispositivziffer ein Aufhebungsantrag und ein expliziter Antrag zur Sache gestellt werden, sodass es der Berufung an einem reformatorischen Antrag zu den Dispositivziffern 5 und 6 mangelt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung erweist sich vorliegend als ungenügend. Ein reiner Rückweisungsantrag reicht nur dann ausnahmsweise aus, wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn das Kantonsgericht ist genügend dokumentiert, um selbst entscheiden zu können. Auf die Rügen des Berufungsklägers gegen die Dispositivziffern 5 und 6 ist deshalb, mangels rechtsgenüglicher Berufungsanträge, nicht einzutreten. 1.6 Fraglich ist des Weiteren, inwiefern der in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren formulierte Berufungsantrag des Berufungsklägers auf Feststellung, dass die in Dispositivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 19. September 2023 festgelegte Unterhaltspflicht nicht geschuldet sei, den Anforderungen an rechtsgenügliche Berufungsanträge (vgl. die E. 1.4.1 oben) standhält. 1.6.1 Wenn die Begründung in der Berufungsschrift vom 27. November 2023 des Berufungsklägers herangezogen wird, wird ersichtlich, dass der Berufungskläger in den Abschnitten «II. Auflösung der Ehe ist unausweichlich» (Rz. 17-22) und «III. Keine lebensprägende Ehe» (Rz. 23-26) der Berufungsschrift vom 27. November 2023 seinen Berufungsantrag um Feststellung, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, begründet. In diesem Rahmen kann demnach auf die Berufung eingetreten werden. 1.6.2 In den Abschnitten «IV. Einkommen des Berufungsklägers» (Rz. 27-33), «V. Einkommen der Berufungsbeklagten» (Rz. 35-39), «VI. Bedarf des Berufungsklägers» (Rz. 40), «VII. Bedarf der Berufungsbeklagten (Rz. 41-45) sowie «VIII. Kein Anspruch auf Unterhalt» (Rz. 46-48) der Berufungsschrift vom 27. November 2023 geht der Berufungskläger jedoch nicht auf den Bestand der Unterhaltspflicht an sich, sondern auf die Höhe der Unterhaltspflicht ein. Der Berufungskläger beantragt mithin implizit die Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltspflicht an die Berufungsbeklagte und nicht die Feststellung, dass überhaupt keine Unterhaltspflicht besteht. Für eine solche Reduktion der Unterhaltspflicht hätte der Berufungskläger aber in Berücksichtigung der oben umschriebenen Anforderungen an rechtsgenügliche Berufungsanträge ein weiteres reformatorisches Eventualbegehren erheben müssen und dieses hätte insbesondere auch beziffert werden müssen (vgl. BGE 137 II 617 E. 4.5.4). Da das Kantonsgericht wiederum genügend dokumentiert ist, um selbst in der Sache entscheiden zu können, genügt auch der kassatorische Antrag des Berufungsklägers in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren nicht. Somit fehlt es an einem rechtsgenüglichen Berufungsantrag bezüglich der eben erwähnten Abschnitte (Rz. 27-48) der Berufung, womit der Berufungskläger in diesen Abschnitten seiner Berufung nicht zu hören ist. 1.7 Im Übrigen hielt sich der Berufungskläger auch bei der Rechtsmittelbegründung nicht durchwegs daran, im Sinne von Art. 310 ZPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen, weshalb auch deshalb auf diese mangelhaft begründeten Abschnitte der Berufung nicht einzutreten wäre. Der Berufungskläger lässt in bestimmten Bereichen seiner Berufungsschrift eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vollständig vermissen, stellt ausschliesslich seinen eigenen Standpunkt dar oder übt lediglich in allgemeiner Weise formelhafte Kritik, ohne dass die Rechtsmittelinstanz aus den betreffenden Ausführungen erkennen könnte, was am zu überprüfenden Entscheid konkret moniert wird. Als inhaltlich ungenügend einzustufen sind die Ausführungen des Berufungsklägers im Abschnitt «VI. Bedarf des Berufungsklägers» (Rz. 40) der Berufungsschrift vom 27. November 2023, indem er festhält, dass auf Seiten des Berufungsklägers von einem Bedarf in der Höhe von CHF 4'525.20 auszugehen sei, er legt danach aber in keiner Weise dar, warum dies der Fall sein soll und inwiefern die Vorinstanz fälschlicherweise nicht von einem Bedarf in dieser Höhe ausgegangen ist. Ebenso inhaltlich ungenügend sind die Ausführungen des Berufungsbeklagten im Abschnitt «IX. Gütertrennung» (Rz. 49), wo auch keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid stattfindet. 1.8 Zusammenfassend wird festgehalten, dass vorliegend bloss auf die Rüge des Berufungsklägers hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte und die Rüge gegen den Kostenentscheid eingetreten werden kann, ansonsten tritt das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. 2. Zu behandeln ist mithin das Feststellungsbegehren des Berufungsklägers, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei. 2.1.1 Der Berufungskläger bringt dazu vor, dass die Auflösung der Ehe unausweichlich sei. Es deute nichts darauf hin, dass die Berufungsbeklagte ein eheliches Leben mit dem Berufungskläger ernsthaft eingehen gewollt habe. Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte bereits am 2. Oktober 2021 für einen Intensiv-Deutschkurs beginnend ab dem 10. Januar 2022 angemeldet. Es sei eine Tatsache, dass der Berufungskläger beispielsweise mit der Anmeldung und der Bezahlung des Deutschkurses Vorkehren getroffen habe, damit sich die Berufungsbeklagte in ihrem neuen Zuhause rasch hätte integrieren können. Das Beherrschen der deutschen Sprache hätte der Berufungsbeklagten Tür und Tor für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Ganz offenkundig habe die Berufungsbeklagte ihren Teil, um sich zu integrieren und mithin für ein gutes Zusammenleben nicht erbringen können, schliesslich habe sie nachweislich die Besuche ihrer Heimat und bei ihrer Verwandtschaft vorgezogen. Im Strafverfahren habe sie dem Berufungsbeklagten schwere Straftaten vorgeworfen. Keine dieser Straftaten hätten sich auch nur ansatzweise als wahr herausgestellt. Dieser Umstand sei ein weiterer Grund, weshalb die Basis für die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Fakten sei es ausgeschlossen und unausweichlich, dass diese Ehe aufzulösen sei. Eine allfällig gegenteilige Behauptung der Berufungsbeklagten sei rechtsmissbräuchlich. Die kaum nennenswerte gemeinsame Zeit der Parteien und das Verhalten der Berufungsbeklagten - welches in der Strafanzeige gegipfelt habe - müsse bei der Beurteilung des Anspruchs auf eheliche Unterstützungspflicht zwingend berücksichtigt werden. Es gebe keinen Grund, weshalb die Beistandspflicht des Berufungsklägers so ungleich höher sein soll, wie dieselbe aus der Höhe der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Entscheid fliesse. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge stehe in keinem Verhältnis zum Verhalten der Berufungsbeklagten und zum fehlenden Beitrag der Berufungsbeklagten in ihrer Rolle als Ehepartnerin. 2.1.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie. Solange das Eheband bestand hat, kommt der dem Art. 163 ZGB zugrundeliegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben. Für die Bestimmung der gebührenden zu leistenden Unterhaltsbeiträge der Ehegatten bildet mithin die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt (BGE 148 III 358 E. 5). Demnach wird zumindest kurzfristig die Rollenverteilung beibehalten, die bisher in der ehelichen Gemeinschaft gelebt wurde. Hat ein Ehegatte bisher finanziell vom anderen Ehegatten profitiert, hat er Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der dazu beitragen soll, dass er im Rahmen der Lebensführung wie vor Auflösung des gemeinsamen Haushalts, weiterleben kann. Des Weiteren hat er Anspruch auf Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; 140 III 485 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2.1). 2.1.3 Die vom Berufungskläger vorgetragenen Argumente ändern nichts an der vorinstanzlich erkannten Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, inwiefern die angebliche, der Berufungsbeklagten zu Gute kommende Integrationsförderung, den Berufungskläger von seiner Unterhaltspflicht befreien sollte. Zum anderen hat auch das, ohnehin unbelegte, Verhalten der Berufungsbeklagten keinen Einfluss auf die soeben umschriebene bundesgerichtliche Praxis zum Ehegattenunterhalt. Letztlich gilt, dass auch wenn die Auflösung der Ehe unausweichlich wäre, dies trotzdem keinen Einfluss auf den Ehegattenunterhalt hätte, denn solange die Ehe weiterbesteht, ist bei gegebenen Voraussetzungen auch Ehegattenunterhalt geschuldet (BGE 148 III 358 E. 5). 2.2.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass keine lebensprägende Ehe vorliege. Die häusliche Gemeinschaft wurde maximal vier Monate gelebt. Die Berufungsbeklagte habe in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2022 zu Protokoll gegeben, dass sie beim Berufungskläger genügend zu Essen und Trinken gehabt habe. Er habe ihr kein Geld gegeben, als sie in den Kosovo ging und als sie im Kosovo gewesen sei, habe sie nicht im Luxus gelebt, es sei ein einfaches Leben gewesen. Sie habe auch nicht einfach so sein Geld ausgeben wollen. Schliesslich habe sie weiter zu Protokoll gegeben, dass ihr Vermögen nichts bedeute. Somit könne gemäss dem Berufungskläger festgestellt werden, dass die Berufungsbeklagte mit den wenigen Mitteln gelebt habe, die vorhanden gewesen seien. Es deute nichts darauf hin, dass die wenigen Monate des Ehelebens die Berufungsbeklagte in irgendeiner Weise geprägt hätten. Sie habe getan, wonach ihr der Kopf gestanden sei. Sie habe sich finanziell während ihrer Aufenthalte ausserhalb von Y.____ selbst versorgen können. Gerade ihre Reisen in den Kosovo, in die Romandie und nach Frankreich schliessen das Argument der Entwurzelung aus. Eine Berufung auf die Entwurzelung sei offenkundig rechtsmissbräuchlich. Zwischen dem 24. Juni 2022 bis am 14. August 2022 habe sie sich jedenfalls nicht in Y.____ aufgehalten. Ihr Entschluss am 14. August 2022 wieder in die Schweiz zu reisen, sei vom Wunsch getragen gewesen, durch den Schweizer Staat unterstützt zu werden. Ebenso wenig sei es nötig gewesen, den Berufungskläger mit unwahren Behauptungen in ein Strafverfahren zu ziehen. Sie hätte stattdessen ebenso gut im Kosovo oder bei ihren Verwandten in Frankreich bleiben oder zu ihren Verwandten in der Romandie gehen können. Im Übrigen werde noch immer mit Nachdruck bestritten, dass der Mann namens C.____ ein Grosscousin der Berufungsbeklagten sei. Gemäss den Informationen, die der Berufungskläger habe, handle es sich um ihren Freund, der - soweit der Berufungskläger informiert sei - selbst noch verheiratet sei und in Trennung lebe. Im Übrigen könne auch ein Grosscousin ein Lebenspartner sein. 2.2.2 Der Berufungskläger möchte auch unter Hinweis auf eine fehlende Lebensprägung der Ehe, die kurze Ehedauer, die mangelnde Entwurzelung und den Umstand, dass sich die Ehefrau mit einem «einfachen» Lebensstil zufriedengegeben habe, eine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten generell verneinen. Der Berufungskläger geht jedoch auch hier fehl. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten hat während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in den Art. 163-165 ZGB. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen während der Ehe bereits miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute nicht mehr wahrscheinlich ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass während noch bestehender Ehe bereits der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt vorweggenommen werden soll. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung liegt weiterhin in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht in Art. 125 ZGB. Die Parteien sind immer noch miteinander verheiratet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 2 ZGB Treue und Beistand und haben miteinander für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Konsequenz, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten im bisherigen Verlauf der Ehe verständigt haben und die sie auch tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern kommt frühestens nach der vollzogenen Scheidung in Frage. Während beim nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1). Auch die vom Berufungskläger angeführte Entwurzelung der Berufungsbeklagten ist unbeachtlich, da sich der vorinstanzliche Entscheid gar nicht darauf beruft. Inwiefern weiter relevant sein soll, dass die Berufungsbeklagte einen «einfachen» Lebensstil akzeptiert haben soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht auch nicht, ist doch der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbetrag ohnehin nicht derart hoch, dass er einen luxuriösen Lebensstil bei der Berufungsbeklagten abdecken könnte. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten hat, tun auch die ohnehin unbelegten Äusserungen des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte mit C.____ eine neue Beziehung eingegangen sei, nichts zur Sache, denn dieser Umstand hätte allerdings eine bedarfsbegrenzende, nicht jedoch eine bedarfsaufhebende Wirkung. 2.3 Demnach gelingt es dem Berufungskläger nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzte, indem sie eine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten festlegte. 3.1 Die Berufung richtet sich schliesslich gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten im angefochtenen Entscheid vom 19. September 2023 vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt. Sie hielt fest, dass gemäss Art. 106 ZPO die Prozesskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt würden. Dabei werde vermutet, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht habe, wobei ein geringfügiges Unterliegen einer Partei bei der Kostenauflage nicht zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO könne das Gericht bei familienrechtlichen Streitigkeiten von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Der Art. 107 ZPO sei allerdings nur einschränkend anzuwenden; die allgemeinen Grundsätze der Kostentragung sollen nicht ausgehöhlt werden. So seien etwa Kosten, die im Zusammenhang mit der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen anfallen, gemäss Art. 106 f. ZPO zu verteilen. Dies gelte gleichermassen für andere der Dispositionsmaxime unterliegende Anordnungen. Im vorliegenden Fall komme es mit Blick auf die von den Parteien gestellten Anträge zu einem fast vollständigen Unterliegen des Berufungsklägers. Nicht nur trete das Gericht entgegen dem Antrag des Berufungsklägers auf die Begehren der Berufungsbeklagten ein, sondern sei auch der Entscheid vom 19. September 2023 - gemessen an den vor den Schranken abschliessend bezifferten Anträgen der Parteien - mit einem Obsiegen der Berufungsbeklagten gleichzusetzen. 3.2 Gegen diesen Entscheid wehrt sich der Berufungskläger und bringt vor, dass die Anmerkung in E. 19 des Entscheids der Vorinstanz vom 19. September 2023, wonach der im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemachte Aufwand auf der Seite der Berufungsbeklagten, in hohem Masse auf das Prozessverhalten des Berufungsklägers zurückzuführen sei, unerhört sei. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 27. November 2023 treffe es keinesfalls zu, dass der Berufungskläger nicht ausserordentlich gute Gründe gehabt habe, in Zweifel zu ziehen, dass ein Unterhalt im vorliegenden Fall geschuldet sei. Er habe vielmehr Anspruch darauf gehabt, dass seine Argumente neutral und fair in die Entscheidung miteingeflossen wären. 3.3 Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht konkret dargelegt hat, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid Recht verletzt haben soll, so dass sich die Frage stellt, ob auf die Kostenbeschwerde mangels hinreichender Rüge überhaupt einzutreten ist. Der Entscheid hierüber kann allerdings offenbleiben. Grundsätzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) resp. nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten wird in der Regel nicht berücksichtigt ( Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 106 N 3; Rüegg/Rüegg , BSK ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 106 N 3). 3.4 Die Vorinstanz bejahte mit Zwischenentscheid vom 3. April 2023, entgegen dem Antrag des Berufungsklägers, ihre Zuständigkeit und dem Antrag der Berufungsbeklagten um Zusprache eines Ehegattenunterhalts zulasten des Berufungsklägers wurde mit Entscheid vom 19. September 2023 entsprochen. Der Antrag des Berufungsklägers um Gütertrennung wurde jedoch abgewiesen. Den Begehren des Berufungsklägers wurde vorinstanzlich mithin einzig insoweit entsprochen, als dem Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens die Familienwohnung zur alleinigen Benützung zugewiesen wurde. Ein allfälliges minimales Unterliegen der Berufungsbeklagten, sollte überhaupt von einem solchen gesprochen werden können, ist demnach gemessen an der Bedeutung der Unterhaltspflicht höchstens marginal ausgefallen. Da der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und sie dieses gesetzeskonform ausgeübt hat, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu korrigieren. Kostenmässig nicht ins Gewicht fällt im Übrigen der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid «das Begehren» um Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten seit 14. August 2022 bewilligt hat, zumal dies dem Willen beider Parteien entsprach. Die Berufung ist demnach auch im Begehren des Berufungsklägers gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid abzuweisen, zumal das Kantonsgericht die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers auch im vorliegenden Entscheid bestätigt hat. 3.5 Die Berufung des Berufungsklägers vom 27. November 2023 ist demnach insgesamt abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 4. Beide Parteien haben schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, wobei der Entscheid zusammen mit dem Hauptsachenentscheid in Aussicht gestellt wurde. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat sie Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, welche für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht oder nicht wesentlich übersteigt. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (exemplarisch KGE BL 410 14 12 vom 28. April 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 f.). 4.2.1 Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Prozessführung, da seinem monatlichen Einkommen von insgesamt CHF 6'824.00, ein monatlicher Bedarf von CHF 6'922.00 gemäss Berufungseingabe vom 27. November 2023 resp. CHF 6'913.00 gemäss Formulargesuch vom 15. Dezember 2023 gegenüberstehe. 4.2.2 Es können folgende, vom Berufungskläger in diesem Umfang geltend gemachte, monatlich anfallende Positionen berücksichtigt werden: ein zivilprozessualer Grundbetrag von CHF 1’200.00 zzgl. Zuschlag von 15% im Umfang von CHF 180.00; die Krankenversicherungsprämien von CHF 343.00; Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00; Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 850.00; Steuern von CHF 427.00. Des Weiteren kann beim Bedarf des Berufungsklägers zusätzlich noch ein U-Abo von CHF 80.00 berücksichtigt werden. Diese Position im Bedarf des Berufungsklägers wurde von ihm selbst nicht geltend gemacht. 4.2.3 Der Berufungskläger möchte weiter Mietkosten, welche er verrechnungsweise als Mietzins für seine Einliegerwohnung für seine Eltern trage, im Umfang von CHF 1’648.00 (Verrechnung Miete: Aussenparkplatz à CHF 50.00; Verrechnung Miete: Primeo Energie AG, Strom à CHF 115.00; Verrechnung Miete: IWB, Gas à CHF 159.00; Verrechnung Miete: Grossantennenanlage à CHF 9.00; Verrechnung Miete: Wasser à CHF 50.00; Verrechnung Miete: Gemeinde-Steuern Eltern, Ratenzahlung à CHF 73.00; Verrechnung Miete: Staatssteuern Eltern, Ratenzahlung à CHF 140.00; Verrechnung Miete: KVG Eltern à CHF 989.00; Verrechnung Miete: Hausratversicherung ganzes Haus à CHF 62.00) in seinem Bedarf berücksichtigt sehen. Der Berufungskläger reicht zwar diverse Zahlungsbelege für diese, durch ihn beglichene, Forderungen seiner Eltern ein. Er belegt jedoch nicht, inwiefern er diesen Forderungen regelmässig nachgekommen ist. Womit die Vermutung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei bloss um einmalige Zahlungen handelt. Dass ihm die Vorinstanz Mietkosten von monatlich CHF 950.00 anrechnet, ist demnach nicht zu beanstanden, geht doch auch das Betreibungsamt Basel-Landschaft in seiner Exstenzminimumsberechnung vom 3. November 2022 von diesem Betrag aus und schreibt der Berufungskläger in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. März 2023 selbst, dass die Ehegatten eine kleine Einliegerwohnung in der Liegenschaft der Eltern des Berufungsklägers bewohnt hätten, wofür sie lediglich einen Mietpreis von CHF 950.00 bezahlen mussten. Auch die Kosten für den Einstellhallenparkplatz können nicht berücksichtigt werden, da wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, der Berufungskläger nicht geltend macht, weshalb es dem Berufungskläger nicht zumutbar wäre, einen öffentlichen Parkplatz zu benutzen. Weiter werden auch die geltend gemachten VVG-Versicherungsprämien von CHF 35.00 und die geltend gemachte Kommunikationspauschale von CHF 100.00 praxisgemäss beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt. Schlussendlich möchte der Berufungskläger noch einen Schulden- und Schuldzinsaufwand von monatlich CHF 1’750.00 (Ratenzahlung für offene Unterhaltsbeiträge, Gerichtskosten und Parteientschädigung gemäss angefochtenem Entscheid à CHF 1'200.00; Anwaltskosten in Ratenzahlung à CHF 550.00) berücksichtigt wissen. Es wäre jedoch stossend, wenn der Berufungskläger seine laufenden Forderungen jeweils nicht fristgerecht bezahlen können dürfte, nur um diese dann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als Schuldaufwand resp. Schuldzinsen geltend machen zu können. Dies wäre rechtsmissbräuchlich, weshalb dieser geltend gemachte Schulden- und Schuldzinsaufwand von monatlich CHF 1’750.00 nicht berücksichtigt werden kann. Aufgrund all dessen folgt, dass beim Berufungskläger ein Bedarf von insgesamt CHF 4'250.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. 4.2.4 Dem Gesagten zufolge verfügt der Berufungskläger über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'574.00 (CHF 6'824.00 [Einkommen] - CHF 4'250.00 [Bedarf]). Damit ist er offenkundig nicht mittellos. Selbst wenn jedoch der vom Berufungskläger geltend gemachte Schulden- resp. Schuldzinsaufwand von monatlich CHF 1'750.00 bei seinem Bedarf berücksichtigt würde, ergebe dies nach wie vor einen Überschuss von CHF 824.00, womit er immer noch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwältin Magdalena Schaer ist daher abzuweisen. 4.3 Gleiches gilt beim Eventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten. 4.3.1 Die Berufungsbeklagte legt sieben aktuelle Lohnabrechnungen für die Monate September 2023, Oktober 2023 und November 2023 ins Recht (Lohnabrechnung 11. September 2023 - 17. September 2023 à CHF 964.10 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 25. September 2023 - 1. Oktober 2023 à CHF 898.75 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 2. Oktober 2023 - 8. Oktober 2023 à CHF 902.40 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 9. Oktober 2023 - 15. Oktober 2023 à CHF 698.60 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 16. Oktober 2023 - 22. Oktober 2023 à CHF 721.90 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 23. Oktober 2023 - 29. Oktober 2023 à CHF 893.65 inkl. Ferienentschädigung; Lohnabrechnung 13. November 2023 - 26. November 2023 à CHF 1’063.05 inkl. Ferienentschädigung). Da sie lediglich für den Monat Oktober 2023 eine vollständige Dokumentation ihrer Lohneingänge einreicht, ist für das Kantonsgericht nicht schlüssig zu eruieren, wie viel sie in den Monaten September 2023 und November 2023 effektiv gearbeitet resp. verdient hat. Auch in der Berufungsantwort vom 8. Dezember 2023 hat sie diesbezüglich keine Angaben gemacht. Das Kantonsgericht berücksichtigt deshalb ihre Lohnabrechnungen vom Oktober 2023, da es in diesem Monat vollständig dokumentiert ist. In diesem Monat verdiente sie insgesamt CHF 3'216.55 inkl. Ferienentschädigung, da davon wegen der mitberücksichtigten Ferienentschädigung bloss 11/12 berücksichtigt werden können, wird der Berufungsbeklagten mithin CHF 2'948.50 pro Monat als Einkommen angerechnet. Dazu kommt noch der Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 850.00, der ihr als Zusatzeinkommen angerechnet wird. 4.3.2 Es können folgende, monatlich anfallende Positionen beim Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden: ein zivilprozessualer Grundbetrag von CHF 1’200.00 zzgl. Zuschlag von 15% im Umfang von CHF 180.00; Mietkosten von CHF 920.00; die Krankenversicherungsprämien von CHF 437.50; Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00; Steuern von ca. CHF 270.00 und ein U-Abo von CHF 80.00. Dies ergibt einen monatlichen Bedarf bei der Berufungsbeklagten von total CHF 3'307.50. 4.3.3 Dem Gesagten zufolge verfügt die Berufungsbeklagte über einen monatlichen Überschuss bei ihrer Existenzminimumberechnung von CHF 491.00 (CHF 3'798.50 [Einkommen] - CHF 3'307.50 [Auslagen]). Damit ist sie offenkundig nicht mittellos. Das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Javier Ferreiro ist daher abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Angesichts des weitgehenden Nichteintretens und der sonstigen Abweisung der Berufung sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren letztlich noch einen vom Berufungskläger zu leistenden Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00. Da die Berufungsbeklagte aber vollständig obsiegt und das Kantonsgericht aufgrund des beträchtlichen Überschusses von monatlich CHF 2'574.00 bei der betreibungsrechtlichen Existenzminimumberechnung beim Berufungskläger von der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte beim Berufungskläger ausgeht, wird der Anspruch der Berufungsbeklagten auf einen Prozesskostenvorschuss hinfällig. Der Berufungskläger hat damit einerseits die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgelegt wird, zu übernehmen. Andererseits hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Advokat Javier Ferreiro, hat keine Honorarnote eingereicht, so dass das Kantonsgericht dessen Honorar für die Festsetzung der Parteientschädigung, welche vorliegend nach Zeitaufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen zu bestimmen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.122]). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand für die Mandatsführung im Berufungsverfahren von 10 Stunden und einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO) ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 2’500.00. Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% ist die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte auf CHF 2'692.50 festzulegen. Weder ist ein Zuschlag im Sinne von § 4 TO gerechtfertigt noch ist dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten mangels separat ausgewiesener Auslagen ein Spesenersatz geschuldet (dazu KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Demnach wird erkannt: ://: Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Kantonsgericht zu Handen der Gerichtskasse demnach CHF 1'500.00 innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu bezahlen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'692.50 (inkl. MWSt von CHF 192.50) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Oliver Kläusler